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BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

[ Auszug: (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässig ... ]